Den Angelbeginn bestimmt der Sportwart oder sein
Vertreter.
Wenn Angelplätze ausgelost werden, ist das tauschen der Plätze verboten.
Beim Verlassen des Angelplatzes müssen die Köder aus dem Wasser genommen
werden.
Das Kunstköderangeln ist im Rahmen der gesetzlichen Verordnung am
Angelplatz sowie hinter dem jeweils letzten Angelkollegen am Anfang und Ende
der Angelstrecke erlaubt. Zwischen den Angelplätzen nur mit ausdrücklicher
Erlaubnis der links und rechts sitzenden Angelkollegen.
Es sind drei Liter Futter (nass) inklusive Lebendköder erlaubt.
Das Mindestmaß für Fische, die in die Wertung gelangen ist 20 cm.
Untermaßige Fische müssen schonend zurückgesetzt werden.
Der Gebrauch eines Setzkeschers liegt in der Verantwortung eines jeden Anglers,
wird vom Verein aber nicht gerne gesehen. Es sind immer 2 Waagen am Wasser mit
der die Fische lebend gewogen werden können.
Bei Nichtbeachtung der oben genannten Regeln, droht die sofortige Disqualifikation!!!
Punktetabelle für Vereinsangeln: je Teilnehmer - 3 Punkte,
1. Platz - 6 Punkte,
2. Platz - 5 Punkte,
3.Platz - 4 Punkte,
4. Platz - 3 Punkte,
5. Platz - 2 Punkte,
6. Platz - 1 Punkt.
Bei gleichen Gewicht bekommen die jeweiligen Angelkollegen die gleiche
Punktzahl und es wird mit dem nächsten Rang fortgefahren.
Bei Punktegleichheit am Ende eines Jahres entscheidet das Gesamtgewicht der
Fänge über die Platzierung.
Wer ohne triftigen Grund nicht zum Wiegen erscheint oder vor der
Siegerehrung das Angeln verlässt bekommt auch die 3 Teilnehmerpunkte nicht.
§ 1 Ganzjährige Schonzeiten
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach genannter Arten
dürfen dem Wasser nicht entnommen werden :
Flache Teichmuschel, kleine Teichmuschel, Malermuschel,
Bachmuschel und Flussmuschel
§ 2 Befristete Schonzeiten
Fische nach genannter Arten dürfen dem Wasser
während folgender Zeiten nicht entnommen werden :
See- und Bachforelle, Bach- und Seesaibling vom 20.Oktober bis 15.März
einschließlich,
Regenbogenforelle vom 20.Oktober bis 15. März einschließlich in Fließgewässern,
Äsche und Nase vom 1.März bis 30. April einschließlich,
Barben vom 15.Mai bis 15. Juni einschließlich,
Zander vom 01. April bis 31. Mai einschließlich,
Hechte vom 15. Februar bis 30. April einschließlich,
Aale vom 1.Oktober bis 1.März einschließlich (im Rheinhauptstrom ohne
Nebengewässer)
§ 3 Mindesmaße
Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen
werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben:
Aal 50 cm, Äsche 30cm, Aland 25cm, Bachforelle 25 cm, Bachsaibling 25cm, Barbe
35cm, Hecht 45cm, Karpfen 35 cm, Nase 30cm, Schleie 25 cm, Seesaibling 30cm,
Seeforelle 50cm, Zander 40 cm.